Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1   Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber – im Folgenden wird die Bezeichnung ‚Auftraggeber‘ verwendet - und dem Auftragnehmer Wevisio Unternehmensberatung e.U. – im Folgenden wird die Bezeichnung ‚Wevisio‘ verwendet - gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3   Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Wevisio ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Umfang des Dienstleistungsauftrages

2.1    Der Umfang eines konkreten Dienstleistungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart und ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von Wevisio.

2.2    Der Dienstleistungsauftrag zwischen Wevisio und Auftraggeber endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts, welcher spätestens das in der Auftragsbestätigung festgehaltene Datum darstellt und der entsprechenden Rechnungslegung.

2.3   Wevisio ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben oder Dienstleistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Wevisio selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.4   Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Wevisio zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Wevisio anbietet.

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1   Der Auftraggeber wird Wevisio über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.2   Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Wevisio auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen aktuellen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Wevisio bekannt werden. Die Haftung hinsichtlich der Richtigkeit der von dem Auftraggeber mitgeteilten Daten liegen auch bei diesem.

3.3  Bei der nicht zeitgerechten oder nicht vereinbarten Weise der Mitwirkung des Aufraggebers, beispielsweise bei Mehraufwand, Schäden oder Verzögerungen, werden die daraus entstandenen Folgen von dem Auftraggeber getragen.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeitenden und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (zB. Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von Wevisio von dieser informiert werden.

3.5  Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Ergebnisse der durchgeführten Dienstleistungen von Wevisio maßgeblich von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist. Wevisio kann daher keine Verantwortung, für abweichende oder anders als der Erwartung entsprechende Ergebnisse, übernehmen.

 

4. Termine

4.1 Die angegebenen Leistungsfristen werden in der Auftragsbestätigung von Wevisio festgehalten. Die Leistungsfristen gelten ab Unterzeichnung der Auftragsbestätigung als bindend. Eine Abweichung muss schriftlich vereinbart und bestätigt werde.

4.2    Bei der Verzögerung von Leistungen aufgrund unvorhergesehener, nicht von Wevisio verantworteter Gründe, wie Vorkommnisse von höherer Gewalt, werden die Leistungsverpflichtungen, für die Dauer der Verzögerung, ruhend gelegt. Entsprechend werden die Fristen verlängert bzw. steht bei einer Verzögerung um mehr als zwei Monaten es beiden Parteien frei vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Sicherung der Loyalität

5.1   Der Auftraggeber und Wevisio verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

5.2   Der Auftraggeber und Wevisio verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten von Wevisio zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

6. Bindung und Berichterstattung

6.1   Wevisio ist bei der Herstellung der vereinbarten Dienstleistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6.2   Wevisio verpflichtet sich, über ihre Arbeit dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

7. Schutz des geistigen Eigentums

7.1  Die Urheberrechte an den von Wevisio und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen etc.) verbleiben bei Wevisio. Diese dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für den vom Vertrag umfassten Zweck verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, Werke ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Wevisio zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung eines Werkes eine Haftung seitens Wevisio – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

7.2  Bei der Leistungserbringung durch Wevisio, auf der Grundlage von Daten oder Unterlagen des Auftraggebers, steht der Auftraggeber dafür ein, dass im Zusammenhang keine Verletzungen von Rechten Dritter vorliegen und stellt Wevisio für die Überprüfung der damit im Zusammenhang stehende Rechtlage frei.

7.3  Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Wevisio zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

8. Gewährleistung

8.1  Allfällige Mängel in der Leistungserbringung durch Wevisio sind innerhalb von 12 Tagen, ab der Feststellung von diesen, mit schriftlicher Beschreibung durch den Auftraggeber, an Wevisio zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine allfällige Abweichung der Durchführung als von dem Auftraggeber genehmigt.

8.2  Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Mangel auf ein grobes Verschulden von Wevisio zurückzuführen ist.

8.3  Bei berechtigter und zeitgerechten Mängelrüge durch den Auftraggeber, wird diesem das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung, durch Wevisio in einer angemessenen Frist, eingeräumt.

8.4   Der Anspruch auf Mängelrüge durch den Auftraggeber erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung, soweit vom Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorgeschrieben werden.

 

9. Haftung / Schadenersatz

9.1   Wevisio haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

9.2      Wevisio übernimmt, im Fall leichter Fahrlässigkeit, unabhängig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden handelt, keine Haftung für entgangenen Gewinne, mangelhafter oder unvollständiger Leistungserbringung, Folgeschäden von Mängeln, Verzugsschäden oder Nichtdurchführbarkeit.

9.3      Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

9.4       Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein grobes Verschulden (oder Personenschäden) von Wevisio zurückzuführen ist.

9.5       Sofern Wevisio das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Wevisio diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

10. Geheimhaltung / Datenschutz

10.1      Wevisio verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

10.2       Weiters verpflichtet sich Wevisio, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Mitarbeitenden und Klient:innen des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

10.3       Wevisio ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

10.4       Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

10.5       Wevisio ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Wevisio Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

11. Zahlungsbedingungen und Honorar

11.1       Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem individuellen Umfang der von Wevisio erbrachten Dienstleistung und wird im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gesondert geregelt.

11.2      Nach Vollendung der vereinbarten Leistung erhält Wevisio ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Wevisio. Wevisio ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.

11.3      Die Rechnungsstellung erfolgt spätestens direkt nach Erbringung der Leistungen. Zur Abdeckung allfälliger Aufwände, ist Wevisio berechtigt Zwischenabrechnungen zu erstellen.

11.4      Rechnungen sind ab Rechnungsdatum, ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig.

11.5      Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Wevisio vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

11.6      Kommt es zu einem Ablauf der Zahlungsfrist, ist der Auftraggeber im Zahlungsverzug. In diesem Fall ist Wevisio berechtigt Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höher zu berechnen. Dieser beträgt bei Geschäften zwischen Unternehmen 9,2 Prozentpunkte über dem von der Österreichischen Nationalbank festgelegten Basiszinssatz. Darüber hinaus wird, für die etwaige Betreibungskosten bei Zahlungsverzug, ein Mahnkosten-Pauschalbetrag von 40 EUR an den Auftraggeber verrechnet.

11.7      Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Wevisio, so behält Wevisio den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die Wevisio bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

11.8      Auftraggeber und Wevisio haben das Recht, mit einer Frist von 30 Tagen vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung, vom Vertrag in schriftlicher Form zurückzutreten. Bei Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber, werden etwaige Kosten, welche für Wevisio bis zu diesem Zeitpunkt, im Zusammenhang mit dem geplanten Auftrag, entstanden sind, weiterverrechnet. Nach Ablauf der 30 Tage bis zu dem vereinbartem Beginn der Durchführung, werden bei Kündigung seitens Auftraggebers, die etwaig für Wevisio entstanden Kosten sowie 30% des gesamten vereinbarten Honorars an den Auftraggeber verrechnet.

11.9      Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Wevisio von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

12. Elektronische Rechnungslegung

12.1       Wevisio ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.

 

13. Dauer des Vertrages

13.1       Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.

13.2      Der Vertrag kann jederzeit, unter Einbezug des Punktes 10, aus triftigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

-       Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder

-       wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

-       wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren von Wevisio weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Wevisio eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1       Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig in schriftlicher Form umgehend bekannt zu geben.

14.2      Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.3      Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Wevisio. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort von Wevisio zuständig.